====== Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften ====== § 575 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften. **§ 575 (5) ZPO** Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 575 ZPO -> [[Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.