====== Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 ====== § 1066 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass für Schiedsgerichte, die durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften des Buches 10 entsprechend gelten. **§ 1066 ZPO** Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 10 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 10: Außervertragliche Schiedsgerichte|Außervertragliche Schiedsgerichte]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Schiedsgerichte, die nicht auf Vereinbarungen beruhen, sondern durch gesetzliche oder letztwillige Verfügungen angeordnet werden.