====== Entschuldigung der Säumnis ====== § 1048 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Entschuldigung der Säumnis und die Möglichkeit der Parteien, andere Vereinbarungen zu treffen. **§ 1048 (4) ZPO** Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren. ===== siehe auch ===== § 1048 ZPO -> [[Säumnis einer Partei]] \\ Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.