====== Entscheidungsreife ====== Der Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der [[Revisionsinstanz]] ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten haben und hierzu neuer [[Sachvortrag]] auch nur möglich erscheint oder einen Hinweis nach § 139 ZPO erfordert hätte.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 [juris Rn. 56] - auf fett getrimmt, mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Entscheidung]]