====== Entscheidungsfrist des Schiedsgerichts ====== § 1058 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Schiedsgericht innerhalb eines Monats über Berichtigungen oder Auslegungen und innerhalb von zwei Monaten über Ergänzungen entscheiden soll. **§ 1058 (3) ZPO** Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden. ===== siehe auch ===== § 1058 ZPO -> [[Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs]] \\ Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.