====== Entscheidungsform im Arrestverfahren ====== § 922 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über ein Arrestgesuch bei mündlicher Verhandlung durch Endurteil und andernfalls durch Beschluss erfolgt. Eine Begründung ist erforderlich, wenn der Arrest im Ausland geltend gemacht werden soll. **§ 922 (1) ZPO** Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll. ===== siehe auch ===== § 922 ZPO -> [[Arresturteil und Arrestbeschluss]] \\ Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.