====== Entscheidungsbefugnisse des Einzelrichters ====== § 527 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Entscheidungsbefugnisse des Einzelrichters in bestimmten Verfahrensfragen. **§ 527 (3) ZPO** Der Einzelrichter entscheidet 1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; 4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet; 5. über den Wert des Streitgegenstandes; 6. über Kosten, Gebühren und Auslagen. ===== siehe auch ===== § 527 ZPO -> [[Vorbereitender Einzelrichter]] \\ Regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.