====== Entscheidungen durch Beschluss ====== § 934 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidungen in diesem Paragraphen durch Beschluss ergehen. **§ 934 (3) ZPO** Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 934 ZPO -> [[Aufhebung der Arrestvollziehung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.