====== Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ====== § 764 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts durch Beschluss ergehen. **§ 764 (3) ZPO** Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 764 ZPO -> [[Vollstreckungsgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.