====== Entscheidungen in Patent- und Markenverfahren ====== In Patent- und Markenverfahren ergehen Endentscheidungen entweder in [[Beschluß|Beschlußform]], bei: * Entscheidungen des DPMA (Verwaltungsakte) * Entscheidungen des BPatG über Beschwerden gegen Beschlüsse des DPMA * Entscheidungen des BGH über Rechtsbeschwerden oder in [[Urteil|Urteilsform]], bei: * Entscheidungen des BPatG in Nichtigkeitssachen * Entscheidungen des BPatG über den Erlass von einstweiligen Verfügungen in Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz * Entscheidungen des BGH in Berufungsverfahren gegen Urteile des BPatG in Nichtigkeitssachen * Entscheidungen des BGH über Beschwerden gegen Urteile des BPatG in Zwangslizenzverfahren ==== Beschlüsse des DPMA ===== Beschlüsse des DPMA werden [[Rechtswirksamkeit|rechtswirksam]] mit deren gesetlichen Mitteilung (Zustellung bzw. durch Verkündung nach einer Anhörung). Ein Beschluß wird [[Bestandskraft|bestandskräftig]], wenn er nicht mehr durch ein Rechtsmittel angreifbar ist, in der Regel demnach nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 73 II PatG bzw. ... MarkenG. ==== Beschlüsse des BPatG ==== === Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung === Zu unterscheiden sind Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung und Entscheidungen im schriftlichen Verfahren. Aufgrund mündlicher Verghandlung wird entschieden * durch Verkündung (§ 79 I S. 1 1. Alt MarkenG) * durch [[Entscheidung an Verkündung statt]] (§ 79 I S. 3 MarkenG) im Patentrecht sind die Ebtscheidungsformen nicht speziell geregelt. === Entscheidung im schriftlichen Verfahren === Trifft das Patentgericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so hat es Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis der Urkundsbeamte den Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat, zu berücksichtigen.((BGH, Beschluss vom 12.12.1996 - I ZB 8/96 - Ceco)) ====== Entscheidungen ====== § 127 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, einschließlich der Zuständigkeit und der Anfechtungsmöglichkeiten. § 127 (1) ZPO -> [[Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung]] \\ Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung, und die Zuständigkeit liegt beim Gericht des ersten Rechtszuges oder des höheren Rechtszuges, wenn das Verfahren dort anhängig ist. § 127 (2) ZPO -> [[Anfechtung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe]] \\ Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden, ansonsten findet die sofortige Beschwerde statt. § 127 (3) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde der Staatskasse]] \\ Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn keine Zahlungen festgesetzt wurden. § 127 (4) ZPO -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens]] \\ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Ausnahmen für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.