====== Entscheidung und Rechtsmittel ====== § 46 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. § 46 (1) ZPO -> [[Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss]] \\ Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erfolgt durch einen Beschluss. § 46 (2) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch]] \\ Gegen den Beschluss, der das Gesuch für begründet erklärt, gibt es kein Rechtsmittel. Gegen den Beschluss, der das Gesuch für unbegründet erklärt, ist eine sofortige Beschwerde möglich. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Gerichtsstand|Gerichtsstand]] \\ Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.