====== Entscheidung über weitere vollstreckbare Ausfertigungen ====== § 797 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen. **§ 797 (2) ZPO** Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, 2. notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. ===== siehe auch ===== § 797 ZPO -> [[Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden]] \\ Regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.