====== Entscheidung über Terminsänderungen ====== § 227 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren und die Entscheidungsbefugnis über die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung von Terminen. **§ 227 (5) ZPO** Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar. ===== siehe auch ===== § 227 ZPO -> [[Terminsänderung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.