====== Entscheidung über Schaden und Interesse durch das Gericht ====== § 287 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht über das Entstehen und die Höhe eines Schadens oder eines zu ersetzenden Interesses nach freier Überzeugung entscheidet. **§ 287 (1) ZPO** Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 287 ZPO -> [[Schadensermittlung; Höhe der Forderung]] \\ Regelt die Schadensermittlung und die Bestimmung der Höhe von Forderungen im Streitfall.