====== Entscheidung über Prozesskosten ohne Antrag ====== § 308 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten auch ohne Antrag entscheiden muss. **§ 308 (2) ZPO** Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. ===== siehe auch ===== § 308 ZPO -> [[Bindung an die Parteianträge]] \\ Regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.