====== Entscheidung über Kosten oder Nebenforderungen ====== § 128 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden ist. **§ 128 (3) ZPO** Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. ===== siehe auch ===== § 128 ZPO -> [[Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren]] \\ Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.