====== Entscheidung über Friständerung ohne mündliche Verhandlung ====== § 225 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Entscheidung über Gesuche zur Friständerung ohne mündliche Verhandlung. **§ 225 (1) ZPO** Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. ===== siehe auch ===== § 225 ZPO -> [[Verfahren bei Friständerung]] \\ Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.