====== Entscheidung über Einwendungen zur Vollstreckungsklausel ====== § 797a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das im Absatz 1 bezeichnete Gericht über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet. **§ 797a (2) ZPO** Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht. ===== siehe auch ===== § 797a ZPO -> [[Verfahren bei Gütestellenvergleichen]] \\ Regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.