====== Entscheidung über Einwendungen gegen Vollstreckungsklauseln ====== § 797 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel. **§ 797 (3) ZPO** Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, 2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder c) das die Urkunde verwahrt. ===== siehe auch ===== § 797 ZPO -> [[Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden]] \\ Regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.