====== Entscheidung über Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel ====== § 732 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, über Einwendungen des Schuldners entscheidet. **§ 732 (1) ZPO** Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 732 ZPO -> [[Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel]] \\ Regelt die Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Verfahren, das hierbei zu beachten ist.