====== Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen ====== § 397 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet, wenn Zweifel bestehen. **§ 397 (3) ZPO** Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. ===== siehe auch ===== § 397 ZPO -> [[Fragerecht der Parteien]] \\ Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.