====== Entscheidung über die Zulässigkeit durch Beschluss ====== § 552 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision durch Beschluss erfolgen kann. **§ 552 (2) ZPO** Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. ===== siehe auch ===== § 552 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung]] \\ Regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren.