====== Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter und Terminsbestimmung ====== § 523 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet und unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. **§ 523 (1) ZPO** Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. ===== siehe auch ===== § 523 ZPO -> [[Terminsbestimmung]] \\ Regelt die Bestimmung von Terminen zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, wenn die Berufung nicht verworfen oder zurückgewiesen wird.