====== Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung ====== § 387 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass über die Rechtmäßigkeit der Weigerung von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden wird. **§ 387 (1) ZPO** Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. ===== siehe auch ===== § 387 ZPO -> [[Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.