====== Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ====== § 544 (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie das Revisionsgericht über die Beschwerde entscheidet. **§ 544 (6) ZPO** Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.