====== Entscheidung über die Kosten ====== § 1057 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung über die Kosten in schiedsrichterlichen Verfahren. § 1057 (1) ZPO -> [[Entscheidung über die Kostenverteilung im Schiedsspruch]] \\ Bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Kostenverteilung im Schiedsspruch entscheidet, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalls. § 1057 (2) ZPO -> [[Festsetzung der Kostenhöhe im Schiedsspruch]] \\ Regelt, dass das Schiedsgericht die Höhe der Kosten festlegt, wenn diese feststehen, und dies in einem gesonderten Schiedsspruch, falls die Festsetzung erst nach Verfahrensende möglich ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Schiedsrichterliche Verfahren|Schiedsrichterliche Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung und Entscheidungsfindung in schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmung der Verfahrenskosten und der Entscheidungsbefugnisse des Schiedsgerichts.