====== Entscheidung über die einstweilige Anordnung durch Beschluss ====== § 769 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen durch Beschluss erfolgt. **§ 769 (3) ZPO** Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 769 ZPO -> [[Einstweilige Anordnungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.