====== Entscheidung über die eigene Zuständigkeit und Schiedsvereinbarung ====== § 1040 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, über seine eigene Zuständigkeit und die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden. **§ 1040 (1) ZPO** Das [[Schiedsgericht]] kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der [[Schiedsvereinbarung]] entscheiden. Hierbei ist eine [[Schiedsklausel]] als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Schiedsverfahrens die Klagbarkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren ausgeschlossen haben, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage. Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung auch insoweit entscheiden, als seine Befugnis zur Beurteilung des Bestands eines Patents in Rede steht. ===== siehe auch ===== § 1040 ZPO -> [[Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit]] \\ Regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.((BGH, Urteil vom 14. November 2024 - X ZR 124/22 - Bremsanlage))