====== Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ====== § 186 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Prozessgericht über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und dass diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. **§ 186 (1) ZPO** Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. ===== siehe auch ===== § 186 ZPO -> [[Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung]] \\ Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.