====== Entscheidung über die Aufhebung des Arrestes ====== § 927 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über die Aufhebung durch Endurteil erfolgt. **§ 927 (2) ZPO** Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache. ===== siehe auch ===== § 927 ZPO -> [[Aufhebung wegen veränderter Umstände]] \\ Ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung.