====== Entscheidung über den Grund eines Anspruchs ====== § 304 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Gericht, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, vorab über den Grund zu entscheiden. **§ 304 (1) ZPO** Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. ===== siehe auch ===== § 304 ZPO -> [[Zwischenurteil über den Grund]] \\ Regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen.