====== Entscheidung über den Festsetzungsantrag ====== § 104 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Gericht des ersten Rechtszuges über den Festsetzungsantrag entscheidet und die Verzinsung der festgesetzten Kosten auf Antrag ausgesprochen werden kann. **§ 104 (1) ZPO** Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos. ===== siehe auch ===== § 104 ZPO -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit.