====== Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ====== § 71 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung entschieden wird und der Nebenintervenient zuzulassen ist, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. **§ 71 (1) ZPO** Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. ===== siehe auch ===== § 71 ZPO -> [[Zwischenstreit über Nebenintervention]] \\ Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.