====== Entscheidung über den Antrag ====== § 490 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag im Rahmen eines Beweisverfahrens. § 490 (1) ZPO -> [[Entscheidung im Beweisverfahren durch Beschluss]] \\ Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. § 490 (2) ZPO -> [[Inhalt des Beschlusses bei Stattgabe]] \\ Der Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, muss die Tatsachen und Beweismittel, einschließlich der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen, bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Beweisverfahren|Beweisverfahren]] \\ Regelt die Durchführung von Beweisverfahren, einschließlich der Bestimmungen zur Beweiserhebung und zur Entscheidung über Beweisanträge.