====== Entscheidung über den Ablehnungsantrag ====== § 406 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung über den Ablehnungsantrag. **§ 406 (4) ZPO** Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 406 ZPO -> [[Ablehnung eines Sachverständigen]] \\ Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.