====== Entscheidung über das zuständige Gericht durch Beschluss ====== § 37 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch Beschluss ergeht. **§ 37 (1) ZPO** Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 37 ZPO -> [[Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung]] \\ Regelt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch gerichtlichen Beschluss.