====== Entscheidung über das Schiedsverfahren durch Beschluss ====== § 1063 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet und der Gegner vor der Entscheidung zu hören ist. **§ 1063 (1) ZPO** Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. ===== siehe auch ===== § 1063 ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.