====== Entscheidung über das Ersuchen ====== § 1078 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über das Ersuchen nach den §§ 114 bis 116 entscheidet. **§ 1078 (2) ZPO** Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung. ===== siehe auch ===== § 1078 ZPO -> [[Eingehende Ersuchen]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.