====== Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss ====== § 46 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch einen Beschluss erfolgt. **§ 46 (1) ZPO** Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 46 ZPO -> [[Entscheidung und Rechtsmittel]] \\ Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.