====== Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ====== § 45 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch [§ 42 ZPO -> [[Ablehnungsrecht]]] gegen einen Richter oder eine andere Gerichtsperson. § 45 (1) ZPO -> [[Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des Abgelehnten]] \\ Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. § 45 (2) ZPO -> [[Entscheidung bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht]] \\ Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. § 45 (3) ZPO -> [[Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht bei Beschlussunfähigkeit]] \\ Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen|Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtspersonen, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren sicherzustellen.