====== Entscheidung ohne Rücksicht auf Gegnerkosten bei Fristversäumnis ====== § 106 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass nach Ablauf der Frist die Entscheidung ohne Berücksichtigung der Kosten des Gegners ergeht, wobei der Gegner für entstehende Mehrkosten haftet. **§ 106 (2) ZPO** Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen. ===== siehe auch ===== § 106 ZPO -> [[Verteilung nach Quoten]] \\ Regelt die Verteilung der Prozesskosten nach Quoten und das Verfahren bei der Festsetzung dieser Kosten.