====== Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen ====== § 308a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, in Mietsachen auch ohne Antrag eine Entscheidung zu treffen, wenn der Räumungsanspruch als unbegründet erachtet wird. § 308a (1) ZPO -> [[Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne Antrag]] \\ Erläutert, dass das Gericht in Fällen, in denen der Räumungsanspruch unbegründet ist, von Amts wegen aussprechen muss, unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. § 308a (2) ZPO -> [[Anfechtbarkeit des Ausspruchs]] \\ Beschreibt, dass der Ausspruch des Gerichts selbständig anfechtbar ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.