====== Entscheidung nach Widerspruch ====== § 925 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren, wenn gegen einen Arrest Widerspruch erhoben wird. § 925 (1) ZPO -> [[Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Arrestes]] \\ Beschreibt, dass über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil entschieden wird, wenn Widerspruch erhoben wird. § 925 (2) ZPO -> [[Gerichtliche Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des Arrestes]] \\ Erlaubt dem Gericht, den Arrest ganz oder teilweise zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben, auch abhängig von einer Sicherheitsleistung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Möglichkeiten zur Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen.