====== Entscheidung nach Lage der Akten bei Nichterscheinen beider Parteien ====== § 251a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Gericht, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder verhandeln. **§ 251a (1) ZPO** Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. ===== siehe auch ===== § 251a ZPO -> [[Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten]] \\ Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.