====== Entscheidung nach dem Klageantrag ====== § 331 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach dem Klageantrag entscheidet, soweit dieser gerechtfertigt ist, andernfalls wird die Klage abgewiesen. **§ 331 (2) ZPO** Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. ===== siehe auch ===== § 331 ZPO -> [[Versäumnisurteil gegen den Beklagten]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann.