====== Entscheidung nach Billigkeit ====== § 1051 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. **§ 1051 (3) ZPO** Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden. ===== siehe auch ===== § 1051 ZPO -> [[Anwendbares Recht]] \\ Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.