====== Entscheidung nach Aktenlage ====== § 331a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen kann. **§ 331a ZPO** Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Versäumnisurteil|Versäumnisurteil]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Erlass von Versäumnisurteilen, einschließlich der Möglichkeit, bei Nichterscheinen einer Partei eine Entscheidung nach Aktenlage zu beantragen.