====== Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Vertrag und Handelsbräuchen ====== § 1051 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) fordert, dass das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit dem Vertrag entscheidet und dabei bestehende Handelsbräuche berücksichtigt. **§ 1051 (4) ZPO** In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== § 1051 ZPO -> [[Anwendbares Recht]] \\ Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.