====== Entscheidung in der Sache bei Reife zur Endentscheidung ====== § 577 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Entscheidung in der Sache selbst, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist. **§ 577 (5) ZPO** Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 577 ZPO -> [[Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.