====== Entscheidung im Einverständnis der Parteien ====== § 349 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, im Einverständnis der Parteien auch im Übrigen an Stelle der Kammer zu entscheiden. **§ 349 (3) ZPO** Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden. ===== siehe auch ===== § 349 ZPO -> [[Vorsitzender der Kammer für Handelssachen]] \\ Regelt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden in der Kammer für Handelssachen.